Jeder Arbeitgeber ist in Abhängigkeit vom Ausmaß der konkreten Gefährdung seiner Arbeitgeber verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, anzubieten oder zumindest grundsätzlich zu ermöglichen. Die arbeitsmedizinische „Vorsorge“ ist also eine Ausprägung echter arbeitgeberischer „Fürsorge“. Hierbei hat der Begriff „Gefährdung“ wenig zu tun mit dem umgangssprachlichen Verständnis von „Gefahr“ – denn z.B. auch bei der allgemein eher wenig gefährlichen Bildschirmtätigkeit, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. So ist die vorgesehene Beratung von Beschäftigten, deren freiwillige Untersuchung bei Bedarf und das Vorbeugen und frühzeitige Erkennen von arbeitsbedingten Erkrankungen das wesentliche Ziel der in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV). Nach ArbMed VV und mitgeltenden Bestimmungen kann vom Betriebsarzt lediglich die Teilnahme der Beschäftigten an der arbeitsmedizinischen Vorsorge bescheinigt werden, damit auch der Arbeitgeber nachweisen kann, daß er seiner Arbeitsschutzverpflichtung ordnungsgemäß und regelmäßig nachkommt. Es gibt in Abhängigkeit von der Schwere der Gefährdung Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen. Ich bieten Ihnen grundsätzlich sämtliche erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgen nach ArbMedVV an.
Der Arbeitgeber muß diese veranlassen. Die Beschäftigten sind bei sogenannten arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgen aufgrund besonderer Gefährdung zur Teilnahme verpflichtet. Der Arbeitgeber darf Beschäftigte mit der zu Grunde liegenden Tätigkeit mit der „besonderen Gefährdung“ nicht weiter beauftragen, sofern er keinen Nachweis über die fristgerechte Teilnahme an der entsprechenden arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge erhält.
Bei bestimmten Gefährdungen muß der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Angebotsvorsorgen anbieten. Eine Pflicht zur Teilnahme für den Arbeitnehmer ist nicht gegeben.
Eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge muß jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten jederzeit ermöglichen, wenn eine arbeitsbedingte Erkrankung oder u.U. eine Verschlimmerung einer Grunderkrankung durch die Arbeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Vor allem haben beide eine unterschiedliche Herkunft aber auch andersartige Schwerpunkt, sie stammen aus historisch unterschiedlichen Zeiten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge entstammt dem modernen, durch die EU geprägten staatlichen Arbeitsschutzrecht und ist in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung geregelt (s.o.).
ist die Ausprägung vorbeugender Fürsorge durch den Arbeitgeber. Diese legt fest, daß Vorsorgen ausschließlich durch Ärzte mit der Facharztqualifikation Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin durchgeführt werden dürfen und legt den Schwerpunkt auf eine zeitgemäße betriebsärztliche Beratung selbstbestimmter Menschen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV ist im aktuellen staatlichen Arbeitsschutz strikt von Eignungsuntersuchungen zu trennen.
entstammen dahingegen dem nationalen gewerblichen Arbeitsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (DGUV). Sie kannten ursprünglich noch nicht die heute staatlich geforderte strikte Trennung von Eignungsuntersuchung und arbeitsmedizinischer Vorsorge. Die erfahrungsmedizinischen G-Grundsätze genügen auch teilweise nicht modernen Kriterien der aktuellen wissenschaftlichen Medizin. Gleichzeitig legen G-Grundsätze traditionell einfache, oft sehr hilfreiche Untersuchungsinhalte und praktische Handlungsanleitung für Betriebsärzte fest, die insbesonders erfahrene Kollegen ohne großes Nachdenken perfekt beherrschen. Auch jüngeren Betriebsärzten bieten G-Grundsätze oft sehr einfache „Kochrezepte“ und Entscheidungshilfen. G-Grundsätze werden aus Gewohnheit auch von erfahrenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern weiterhin sprachlich verwendet. Im modernen staatlichen Arbeitsschutz, vor allem aber in einer zeitgemäß rechtskonformen Vorsorgebescheinigung, haben G-Grundsätze an sich zumindest formal keine Bedeutung mehr.